Die 10 häufigsten Fragen zum Erbrecht für Privatpersonen
1. Kann ich mein Testament am PC ausdrucken oder speichern?
Ein Testament, das mit Maschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschrieben worden ist, ist kein gültiges Testament! Eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments kann entweder nur notariell beurkundet oder eigenhändig errichtet werden. Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden.
Sofern der Erblasser seinen letzten Willen selbst verfassen will, muss er dieses sog. privatschriftliche Testament eigenhändig schreiben und anschließend am besten direkt unter dem Text unterschreiben. Am besten wäre es noch, Vor- und Familiennamen sowie Datum daneben zu setzen.
2. Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist nahezu die einzige Einschränkung des Erblassers, seinen letzten Willen durchzusetzen. Sofern nämlich ein enger Familienangehöriger, der nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen wäre, vom Erblasser enterbt wird oder der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt, steht diesem in der Regel der sog. Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Einen Pflichtteil beanspruchen dürfen nur der (überlebende) Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers. Stiefkinder oder Geschwister erhalten zu keinem Zeitpunkt den gesetzlichen Pflichtteil.
3. Was ist ein `Berliner Testament`?
Das sog. „Berliner Testament“ ist eine Form eines gemeinschaftlichen Testaments, das lediglich von Ehegatten oder von gleichgeschlechtlichen (und eingetragenen) Lebenspartnern errichtet werden kann
4. Was geschieht mit einem ungenau formulierten Testament?
Der letzte Wille sollte so klar und deutlich formuliert werden wie es geht, insbesondere die Erbeinsetzung. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erblasserwillens und somit des Nachlasses. Sollte das Nachlassgericht den Willen des Erblassers auch durch Auslegung nicht genau bestimmen können, greifen in der Regel die gesetzlichen Erbvorschriften.
Ist eine Lücke festgestellt, so ist zu ermitteln, was der Erblasser verfügt haben würde, wäre ihm bei Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen die nicht vorhergesehenen Umstände bekannt gewesen. Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, welche der Verfügung zum Erfolg verhilft.
5. Ist eine testamentarische oder erbvertragliche Verfügung zwingend notwendig?
Nein. Hierbei sollte allerdings bedacht werden, dass ohne Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge gilt. Hierbei sollte der Erblasser allerdings auch die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Erbfolge zwingend kennen. Siehe auch gesetzliche Erbfolge
6. Ist das adoptierte Kind gesetzlich erbberechtigt?
Ja, das adoptierte Kind ist ebenso wie ehelich oder unehelich geborene Abkömmlinge gesetzlich erbberechtigt. Lediglich bei Stiefkindern sieht die (gesetzliche) Erbfolge anders aus.
7. Was ist ein Vermächtnisnehmer?
Der Erblasser kann in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Dies kann in Form eines Gegenstandes (z.B. Haus) oder einer Geldzuwendung erfolgen. Den Bedachten nennt man dann Vermächtnisnehmer, der einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung der bezeichneten Zuwendung hat.
8. Was ist ein Miterbe?
Wird der Erblasser lediglich von einer Person beerbt, ist dieser „Alleinerbe“. Wird der Erblasser allerdings von mehreren Personen beerbt, nennt man diese Erben „Miterben“, da sie nur gemeinsam mit den anderen Miterben zu Erben berufen sind.
Die Miterben bilden die sog. Erbengemeinschaft und können grundsätzlich über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen und diesen nur gemeinschaftlich verwalten. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben.
9. Kann mein geschiedener Ehegatte mich beerben?
Nein. Grundvoraussetzung eines möglichen Erbrechts des Ehegatten ist stets das Bestehen einer Ehe (bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft).
Das (gesetzliche) Erbrecht des Ehegatten ist aber auch bereits dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Dasselbe gilt auch für die Eheaufhebung.
10. Welche Aufgaben übernimmt ein Testamentsvollstrecker?
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnet oder einen Dritten mit der Testamentsvollstreckung beauftragt, wird dieser im Rahmen dieser testamentarischen Anordnungen oder gesetzlichen Regelungen den Nachlass verwalten und in der Regel auseinandersetzen. Der Testamentsvollstrecker hat demnach die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu befolgen und sie ggf. gegen den Willen der Erben zur Ausführung zu bringen.
Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist es also, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben und bis zur vollständigen Auseinandersetzung den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.