Da eine volle Besteuerung der Übertagung eines Unternehmens auf die nächste Generation zu erheblichen Liquiditätsproblemen der Gesellschaft und somit auch zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen kann, sind Übertragungen von Betriebsvermögen steuerlich privilegiert. So sieht § 13 a ErbStG unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (sog. Schonvermögen).
Handelt es sich um Betriebsvermögen, kann dies unter gewissen Umständen vollständig steuerfrei oder zumindest zu 85 % steuerbefreit übertragen werden. Das Gesetz schreibt hierzu allerdings strenge Voraussetzungen vor, die vom Unternehmer unbedingt zu beachten sind.
Wichtigste Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Unternehmen für eine gewisse Zeit fortgeführt wird (Behaltensfrist). Ist die gewählte Frist für die Fortführung des Unternehmens nicht eingehalten worden, etwa weil der Betrieb vorher veräußert oder stillgelegt wurde, entfällt die gewährte Steuerbefreiung rückwirkend in Höhe des auf die Nichtfortführung entfallenen anteiligen Betrages ! Während der Fortführung des Betriebes darf die Lohnsumme, die der Betrieb seinen Arbeitnehmern gewährt, einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten. Hierbei bezeichnet die Lohnsumme die Summe aller Vergütungen (Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile). Die Lohnsummenregelung ist jedoch unbeachtlich, wenn der Betrieb nicht mehr als zwanzig Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt.
Die Länge der Behaltensfrist und die Mindestlohnsumme obliegen der Wahl des Erwerbers (bzw. Erben).
Zur fachkundigen Einschätzung, ob die Voraussetzungen der Steuerprivilegierung vorliegen, muss deshalb das Betriebsvermögen exakt bewertet werden.
Neben den erbschaftssteuerlichen Folgen der Übertragung eines Unternehmens sind aber oft die ertragssteuerlichen Folgen zu beachten. Verschenkt beispielsweise ein Unternehmer das Unternehmen (oder Anteile daran) an seine Tochter, behält er jedoch das bisher gehaltene Grundstück in seinem Eigentum, werden diese praktisch aus dem Betrieb herausgelöst. Dies kann dazu führen, dass „stille Reserven“ aktiviert werden und hierauf eine Einkommensteuer zu zahlen ist.
Bei betrieblichem Vermögen kann die Übertragung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nicht nur zu erbschaftssteuerlichen Folgen führen, sondern somit auch zu erheblichen Ertragssteuer.
Wer Unternehmen oder Unternehmensanteile übertragen will, sollte zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Nachteile zwingend einen im Erbschaftssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen.