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Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Abfindung

Abfindungen sind im Erbrecht sehr häufig anzutreffen. Sie sind vor allem ein Instrument bei der Nachfolgegestaltung, kommen aber auch bei der Auseinandersetzung des Nachlasses in Form von gütlichen Einigungen immer wieder vor. Sehr häufig werden Abfindungen vereinbart als Gegenleistung für Verzichte, bei der Aufhebung eines Erbvertrages.

Zu beachten ist, dass Abfindungen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen.

Abkömmling

Mit dem Begriff „Abkömmling“ werden sämtliche Personen bezeichnet, die direkt von einer Person abstammen, also die Kinder, Kindeskinder (Enkel), Urenkel usw. Hierzu gehören auch nichteheliche oder adoptierte Kinder.

Abstammung

Die Abstammung ist im deutschen Familien- und Erbrecht in mehrfacher Hinsicht wesentlich. Es geht hierbei ausschließlich um die rechtliche Verwandtschaft nach den §§ 1591 ff. BGB.

Abwesenheitspflegschaft

Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die erbrechtliche Rechtslage klar, nur der Erbe ist abwesend - im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, in der die Erbrechtslage unklar ist.

Adoption

Die Adoption ist die Annahme einer anderen Person als Kind und hat weitreichende Folgen im Familien-, Erb- und Erbschaftssteuerrecht.

Alleinerbe

Alleinerbe ist, wer aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer testamentarischen Bestimmung als Einziger zum Erben berufen ist. Der Alleinerbe wird mit der Annahme der Erbschaft der alleinige Rechtsnachfolger des Erblassers mit sämtlichen Rechten und Pflichten (sog. Universalsukzession); er tritt somit voll umfänglich an die Stelle des Erblassers.

Zu beachten ist, dass der Rechtsnachfolger auch die Schulden des Erblassers übernehmen muss!

Anfechtung (der Annahme/Ausschlagung)

Der Erbe kann grundsätzlich die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft anfechten. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung hierbei als Annahme der Erbschaft.

Anfechtung eines Testaments

Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zu statten kommen würde, angefochten werden.

Annahme der Erbschaft

Hier ganz wichtig: um Erbe zu werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung! Denn nach dem deutschen Erbrecht geht die Erbschaft auf den Erben „Kraft Gesetzes“ über, also auch ohne den Willen des Erben.

Aufgebot (-sverfahren)

In dem Aufgebotsverfahren werden sämtliche Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Auflage

Unter einer Auflage versteht man eine letztwillige Anordnung des Erblassers, mit welcher er den späteren Erben oder Vermächtnisnehmern zu einer bestimmten Leistung verpflichten möchte, ohne dem Begünstigten allerdings ein Recht auf die Leistung zukommen zu lassen. Wenn der Erblasser seine Auflage in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat, sind die Beschwerten verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen.

Auseinandersetzung (einer Erbengemeinschaft)

Auseinandersetzung beschreibt das Verfahren, bei dem bei Auflösung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft das Vermögen der Personenmehrheit unter den Miterben verteilt wird. Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt, denn jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Auseinandersetzungsverbot

Der Erblasser kann letztwillig ein Auseinandersetzungsverbot verfügen und die Auseinandersetzung in Ansehung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließlich (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist) abhängig machen) (§ 2044 Abs. 1 BGB)

Ausgleichung (-sanspruch)

Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung oder über Maß Zuschüsse erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleich zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB).

Ausschlagung (Erbschaft/Vermächtnis)

Eine Erbschaft kann nur innerhalb einer verkürzten Ausschlagungsfrist ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung ist durch notariell beglaubigte Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift zu erklären (§ 1945 Abs. 1 BGB); sie kann seit dem 01.09.2009 auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erben abgegeben werden.

Bedürftigentestament

Siehe hierzu insbesondere die Ausführungen zum Stichwort "Behindertentestament". Die dortigen Ausführungen gelten für das Testament zugunsten eines "Bedürftigen" (z.B. eines Hartz IV-Empfängers) entsprechend.

befreiter Vorerbe

Der sog. Vorerbe ist ein Erbe, der zunächst nur bis einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt (den sog. Nacherbfall), längstens bis zu seinem Tod vor einem anderen (dem Nacherben) Erbe wird. Der Vorerbe ist erheblichen Beschränkungen unterworfen.

Behindertentestament

Als sog. "Behindertentestament" wird ein Testament beschrieben, mit dem einem (idR geistig oder sonst pflegeintensiv) behinderten Kind ein Vermögensvorteil zugewandt, aber gleichtzeitig der Zugriff des Staates (idR des Sozialamtes) auf die Zuwendung verhindert werden soll. Denn Menschen mit Behinderung beziehen für die Heim- oder Pflegekosten oft Sozialleistungen, deren Gewährung und Höhe einkommens- und vermögensabhängig ist.

Berliner Testament

Als sog. "Berliner Testament" bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich nicht lediglich gegenseitig zu Erben einsetzen, sondern bereits schon gemeinsam bestimmen, an wen die Erbschaft nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen fallen soll (§ 2269 BGB).

Beschränkung der Erbenhaftung

Ist nach einem Erbfall unklar, ob der der Erblasser verschuldet war oder gar eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt, so gibt es, wenn der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann oder er sie aus sonstigen Gründen nicht ausschlagen will, die Möglichkeit, eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeizuführen.

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