Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge regeln hauptsächlich die §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie greifen in folgenden Konstellationen ein:
- Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag oder
- das Testament oder der Erbvertrag sind unwirksam oder erfolgreich angefochten worden
- oder der Erbe hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Zudem regelt das BGB, dass mehrere Erben eine so genannte Erbengemeinschaft bilden und wie die Auseinandersetzung einer solchen Erbengemeinschaft von statten gehen soll. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass der Erbe nicht nur den Nachlass, sondern möglicherweise auch die Schulden des Erblassers erbt und wie er diese Schulden auf den Nachlass begrenzen kann oder wie er die gesamte Erbschaft ausschlägt.
Wer ist Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge?
Dem BGB nach sind in erster Linie die Blutsverwandten, also die engsten Familienangehörigen eines Erblassers, erbberechtigt. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich demnach nach dem Verwandtschaftsgrad und – zusätzlich – dem ehelichen Güterstand des Verstorbenen.
An erster Stelle kommen der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erben erster Ordnung zum Zug. Bei kinderlosen Erblassern können jedoch auch Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel u.a. noch weiter entferntere Verwandte erben. Zu bedenken ist auch: Sind Erben einer vorgehenden Ordnung vorhanden, schließen sie Erben weiterer Ordnungen aus. Innerhalb derselben Ordnung repräsentiert der dem Erblasser am nächsten stehende seinen Stamm und schließt die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Erst wenn dieser gesetzliche Erbe wegfällt, treten seine Abkömmlinge in seine Position (Repräsentationssystem und Eintrittsrecht).
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt als nächste Verwandte seine Mutter, ein eigenes Kind und ein Enkelkind. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt das eigene Kind als Erbe erster Ordnung als Alleinerbe, es schließt innerhalb der ersten Ordnung den Enkel von der Erbfolge aus, ebenso die Mutter als Erbin zweiter Ordnung.
Dabei spielt es heutzutage keine Rolle, ob die Kinder eines Erblassers ehelich oder unehelich geboren oder adoptiert sind. Nur bei Stiefkindern sieht die Erbfolge anders aus.
Wie dargelegt zählen Enkel auch zu den Erben erster Ordnung. Sie erben aber erst dann, wenn ihr erbberechtigter Elternteil vor dem Erblasser stirbt, also beispielsweise der Vater vor dem Opa.
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern eines Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Diese Verwandten stehen hinter den Erben erster Ordnung zurück und können nur dann erben, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, beispielsweise wenn der Erblasser kinderlos war.
Wichtig auch zu wissen ist, dass bei unverheirateten Paaren der überlebende Partner nicht erbt, denn er gilt nicht als Angehöriger! Wer seinem Partner etwas vererben möchte, sollte deshalb unbedingt ein Testament aufsetzen.
Auch hier sollte beachtet werden, dass geschiedene Eltern des Erblassers gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind. Will z.B. der geschiedene Vater eines Kindes (das selbst noch keine eigenen Kinder hat) verhindern, dass sein Nachlass im Erbfall an das Kind und eventuell danach im Falle des Versterbens des Kindes an die Exfrau und Mutter des gemeinschaftlichen Kindes fällt, muss er zwingend ein so genanntes „Geschiedenentestament“ errichten.
Die Erben der dritten Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind. Hierzu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.
1. Ordnung Kinder und Enkelkinder, Stiefkinder und nicht adoptierte Pflegekinder gelten nicht als ges. Erben. |
2. Ordnung Eltern & Geschwister, Leben beide Eltern. erben sie jeweils eine Hälfte des Nachlasses. |
3. Ordnung Großeltern & Onkel und Tanten des Erblassers und in der Folge ihre Kinder |
Solange ein Erbe einer früheren Ordnung lebt, erben Verwandte folgender Ordnungen nichts.
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