Mit einem Testament oder Erbvertrag vorsorgen
Ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) greift die gesetzliche Erbfolge. Die sich hieraus ergebenen Folgen sind vom Erblasser oftmals nicht gewollt, nicht bedachte Angehörige sind unzufrieden, es entsteht ein gewaltiges Streitpotential. Oftmals führt die gesetzliche Erbverteilung zu vermeidbarer Erbschaftssteuerlast und Zerschlagung des Familienvermögens.
Ein (gemeinschaftliches) Testament oder ein Erbvertrag können sowohl notariell als auch eigenhändig errichtet werden. Beim Testament ist darauf zu achten, dass es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Zu beachten ist auch, dass später errichtete Testamente in der Regel die vorangegangenen Testamente aufheben.
Der Inhalt eines Testaments
Der Testierende kann in seinem Testament folgende Anordnungen treffen:
a) Erbeinsetzung
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben als seine Rechtsnachfolger bestimmen (§ 1937 BGB). Er kann dabei über seinen gesamten Nachlass verfügen oder auch nur über Teile davon. Im letzteren Fall gilt dann für den sonstigen Nachlass die gesetzliche Erbfolge.
b) Enterbung
Nach § 1938 BGB ist es auch möglich, dass ein Testament ausschließlich mit dem Ziel errichtet wird, eine bestimmte Person zu enterben. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge, bei der die ausgeschlossene Person nicht berücksichtigt wird.
c) Ersatzerbe
Möglich (und auch sinnvoll) ist zudem die Einsetzung eines so genannten Ersatzerben für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt. Schlägt der eigentliche vorgesehene Erbe die Erbschaft aus, wird er in der Erbfolge nicht mehr berücksichtigt und der Ersatzerbe tritt an seine Stelle.
d) Vor- und Nacherbschaft
Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hin vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig fest, wer den Nachlass nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe).
e) Vermächtnis
Der Erblasser kann auch in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne sie als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Dies kann in Form eines Gegenstandes oder einer Geldzuwendung erfolgen. Während der Erbe mit dem Eintritt des Erbfalls unmittelbar am gesamten Vermögen des Verstorbenen beteiligt ist, hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung der bezeichneten Zuwendung.
f) Auflage
Mit einer Auflage kann dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt werden, beispielsweise die Bestattung und die Grabpflege zu übernehmen, ein Grundstück zu verwalten oder sich um ein Haustier zu kümmern.
g) Teilungsanordnung
Der Erblasser kann in einer so genannten Teilungsanordnung regeln, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat (§ 2048 BGB). Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr als ihm eigentlich gemäß seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben einen Ausgleich zahlen. Will der Erblasser dies vermeiden, kann er ein so genanntes Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB anordnen.
h) Auseinandersetzungsverbot
Nicht selten hat der Erblasser ein berechtigtes Interesse, die Nachlassauseinandersetzung zwischen den Miterben für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen. Dadurch kann er den Verkauf der Nachlassgegenstände, z.B. das Familienheim oder auch ein Unternehmen, zumindest auf eine bestimmte Zeit verhindern.
i) Testamentsvollstreckung
Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen. Er möchte eine nach seiner Ansicht gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses, einen Schutz des Vermögens, Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Angehörigen und natürlich die finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. Diese Motive des Erblassers lassen sich oftmals nur verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder –verwaltung einer dritten Person, die dann als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, übertragen wird.
j) Pflichtteilsklauseln
Diese Klauseln haben bei einem gemeinschaftlichen Testament eine zentrale Bedeutung. Sind die Kinder nämlich nicht bereit, auf ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils zu verzichten, sollten unbedingt so genannte Pflichtteilsklauseln in das Testament aufgenommen werden. Abhängig von deren Ausgestaltung haben diese Pflichtteilsklauseln neben ihrer Abschreckungsfunktion auch einen Zuteilungs- oder Belohnungscharakter.
Die Form eines Testaments
Eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments kann entweder notariell oder eigenhändig errichtet werden.
Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden (§ 2232 BGB).
Der Erblasser kann alternativ hierzu seinen letzten Willen selbst verfassen und ein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Bei diesem privatschriftlichen Testament muss allerdings der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es sollen damit Fälschungen erschwert werden. Ein mit Maschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschriebener Text ist deshalb kein gültiges Testament. Es sollte am besten mit Vor- und Familienname und mit Datum unterzeichnet werden.