Annahme der Erbschaft
Hier ganz wichtig: um Erbe zu werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung! Denn nach dem deutschen Erbrecht geht die Erbschaft auf den Erben „Kraft Gesetzes“ über, also auch ohne den Willen des Erben.
Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich oder auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, erklärt werden (etwa durch Inbesitznahme der Erbschaft oder einzelner Gegenstände oder der Beantragung eines Erbscheins u.ä.). Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, fällt ihm die Erbschaft endgültig mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu. Er kann somit nicht mehr die Erbschaft ausschlagen, sondern seine Annahme nur noch unter gewissen Voraussetzungen innerhalb einer kurzen Frist anfechten.
Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, gilt die Erbschaft ebenfalls als angenommen.