Aufgebot (-sverfahren)
In dem Aufgebotsverfahren werden sämtliche Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Erfolgt die Anmeldung der Forderung nicht oder nicht rechzeitig, kann die Erfüllung der Fordeurng vom Erben verweigert werden, wenn der Wert des Nachlasses nach Befriedigung sämtlicher angemeldeter Forderungen nicht ausreicht; er haftet also nicht mit seinem Privatvermögen. Der Antrag auf das Aufgebot wird in der Praxis viel zu selten gestellt. Der Erbe riskiert dadurch, mit eigenem Vermögen zu haften. Antragsberechtigt sind nach der Annahme der Erbschaft u.a. der Erbe bzw. jeder Miterbe, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, sowie der Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker. Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.