Auseinandersetzung beschreibt das Verfahren, bei dem bei Auflösung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft das Vermögen der Personenmehrheit unter den Miterben verteilt wird. Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt, denn jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

"Die Auseinandersetzung ist ein Vertrag sämtlicher Miterben. Kommt ein solcher nicht zustande und erfolgt die Auseinandersetzung nicht freiwillig, muss sie durch Erbteilungsklage bzw. Auseinandersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden. Die Klage geht auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan. Voraussetzung hierfür ist die Teilungsreife des Nachlasses, d.h. sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen berichtigt, also getilgt sein.

Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung besteht nicht; eine entsprechende Klage wäre abzuweisen, es sei denn, der Nachlass wäre bereits teilauseinandergesetzt und es ginge nur noch um den Rest. Ungeachtet dessen ist eine Teilungsversteigerung von Immobilien jederzeit auf Antrag eines Miterben möglich, sofern der Erblasser nicht ein Auseinandersetzungsverbot angeordnet hat (§ 2044 BGB, §§ 180 ff ZVG). Ein Auseinandersetzungsanspruch ist unverjährbar.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen (sog. Auseinandersetzungsverbot) oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen.

Der Erblasser kann somit durch letztwillige Anordnung Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung des Nachlasses nehmen und durch Teilungsanordnungen bestimmen, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt werden sollen."