Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nach dem LPartG) errichten.

Das gemeinschaftliche Testament ist für diesen Personenkreis eine Formerleichterung, denn es reicht hierbei, wenn ein Ehegatte (oder Lebenspartner) das Testament persönlich schreibt und der andere nur mitunterschreibt. Andere Lebensgemeinschaften oder Verlobte können diese Art der Testamentserrichtung nicht wirksam nutzen und sind auf den Erbvertrag angewiesen.