Als Nachlassforderung bezeichnet man jeden Anspruch, der zu Lebzeiten dem Erblasser zugestanden hat und nun - nach dem Erbfall - den Erben zusteht. Dies könnten etwa offene Rechnungen, Darlehens- oder Kautionsrückzahlungsansprüche, Übereignungs- oder Herausgabeansprüche oder sogar Erb-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sein, die ebenfalls vererblich sind.

Der oder die Erben können eine Nachlassforderung alleine oder gemeinsam einfordern. Ein Schuldner kann nur an alle Erben leisten, jeder Miterbe die Leistung nur an alle Miterben fordern.

Wer gegenüber einem Verstorbenen offene Forderungen zu erfüllen hat, erfüllt seine Verpflichtung nur dann mit schuldbefreiender Wirkung, wenn er eine noch nicht geteilte Erbengemeinschaft im Ganzen bezahlt und nicht quotal an einzelne Miterben! Jeder Miterbe kann darüber hinaus verlangen, dass der Verpflichtete eine zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenen Verwahrer abliefert.

Nicht vererblich und damit keine Nachlassforderungen sind dagegen höchst persönliche Ansprüche des Erblassers, wie z.B. Gehalts- oder Urlaubsansprüche, Renten und Pensionen, der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht, zukünftige Unterhaltsansprüche u.ä.