Nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Danach geht mit dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen (und Schulden) kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).

Die erbrechtliche Nachfolge in einzelne Nachlassgegenstände (Singularsukzession) gibt es im deutschen Erbrecht nicht ! Der Erblasser kann seine Erben auch durch Verfügung von Todes wegen nur vollständig alleine oder mit einer bestimmten Quote am Gesamtnachlass bedenken, nicht aber zu Erben einzelner Gegenstände.

Will der Erblasser aber bestimmten Personen lediglich einzelne Nachlassgegenstände zukommen lassen, kann er dies nur durch Vermächtnis- oder Teilungsanordnung tun.