Teilerbschein
Ein Erbe kann beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für sämtliche Miterben oder auch nur einen Teilerbschein beantragen, der lediglich sein Erbrecht mit seinem Anteil (Erbquote) ausweist.
Zuständig für die Erteilung eines Teilerbscheins ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Die Kosten eines Teilerbscheins sind regelmäßig erheblich geringer als die für einen gemeinschaftlichen Erbschein, da sich die Kosten nur nach dem Wert des auf den Antragsteller entfallenden Erbteils richten.
Regelmäßig kommen noch Kosten für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben hinzu, etwa, dass keine anderen Verfügungen von Todes wegen oder Abkömmlinge/Erben bekannt sind.