Zuwendungsverzicht
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Dasselbe gilt für einen erbvertraglich bedachten Dritten.
"Ein derartiger Zuwendungsverzichtsvertrag bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Erblasser aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbrvertrags gebunden ist und nicht mehr anderweitig testieren kann.
Vorsicht: seit dem 01.01.2010 erstreckt sich der Zuwendungsverzicht des Verzichtenden auch auf seine Abkömmlinge ! "