Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige (beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder) befugt sein sollen, die notwendigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Dies ist falsch !
Erst mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Das Gesetz (vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung eines Einwilligungsfähigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt.
Adressat dieser Erklärung ist allerdings nicht der Arzt, sondern der Betreuer oder Bevollmächtigte, der dafür zu sorgen hat, dass der Patientenverfügung auch Geltung verschafft wird. Der Vollmachtgeber sollte sich deshalb bei der Auswahl dieser Person auch immer darüber im Klaren sein, dass dieser im bestimmten Fall über Leben und Tod entscheiden muss !
Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden oder sich dagegen entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „ein qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.
Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung die Schriftform vor. Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden, ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicher zu stellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden.
Wir beraten Sie eingehendst hinsichtlich des Inhalts und der Wirksamkeit solch wichtiger Dokumente.