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Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Bewertungsgesetz (BewG)

Das Bewertungsgesetz (BewG) stellt als Norm des Steuerrechts einheitliche, teils sehr spezielle Regeln für die steuerliche Bewertung der unterschiedlichsten Vermögensgegenstände für sämtliche Steuerrechtsgebiete auf.

Brieftestament

Das Brieftestament ist eine in Form eines Briefes vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen. Diese Art eines Testaments ist gültig, wenn die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament erfüllt sind und aus dem Dokument eindeutig hervor geht, dass eine letztwillige Verfügung errichtet werden soll, der Brief also mit Testierwillen geschrieben wurde.

Bürgermeistertestament

Das Bürgermeistertestament ist nicht das Testament eines Bürgermeisters, sondern ein Nottestament, das der Erblasser vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich gerade aufhält, errichten kann, wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich sein wird, vor einem Notar ein Testament zu errichten (§ 2249 BGB).

Der Pflichtteil/Pflichtteilsberechtigte

Ein Pflichtteilsnanspruch kann nur pflichtteilsberechtigten Personen zustehen. Hierzu gehören ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte, und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers.

Dieterle-Klausel

Die sog. "Dieterle"-Klausel wird vornehmlich bei sog. "Geschiedenen-Testamenten" eingesetzt. Hierin will der geschiedene Erblasser sicher stellen, dass ein geschiedener Ehegatte nicht indirekt über ein Nachversterben des (gemeinsames) Kind in den Genuss seines Vermögens kommt.

Digitaler Nachlass

Online-Banking, soziale Netzwerke, Streamingdienste: digitale Angebote sind nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert mit den Accounts bei Facebook, Google, Spotify und Co, wenn ein Mensch stirbt ?

Drei-Zeugen-Testament

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament für absolute Notlagen. Es kann unter folgenden Voraussetzungen vor drei Zeugen, die durch das Testament nicht begünstigt sein dürfen, errichtet werden.

Drittbestimmungsverbot

In § 2065 BGB ist das so genannte Drittbestimmungsverbot bei Verfügung von Todes wegen angeordnet. Danach darf der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht anordnen, dass ein Dritter bestimmen dürfe, ob die Verfügung gelten oder nicht gelten soll, welche Person eine Zuwendung oder welchen Zuwendungsgegenstand eine Person aus dem Nachlass erhalten soll.

Enterbung

Wer durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der ansonsten eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, weil der Erblasser einen anderen zum Erben eingesetzt hat, ist enterbt.

Erbeinsetzung

Der Erblasser kann im Rahmen der Testierfreiheit durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seinen bzw. seine Erben frei bestimmen. Diese testamentarische Bestimmung nennt man Erbeinsetzung.

Erbenhaftung

Der Erbe tritt mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers und haftet damit auch für dessen Schulden, und zwar grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen. Der Erbe kann seine Haftung jedoch auf das Nachlassvermögen beschränken, um nicht mit seinem eigenen Vermögen herangezogen zu werden.

Erbfähigkeit

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu werden bzw. zu sein. Der Erbe muss Träger von Rechten und Pflichten sein können, da er als Rechtsnachfolger mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers tritt.

Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, das eine oder mehrere Personen als Erben zur Zeit des Erbfalls ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welcher Erbquote oder Verfügungsbeschränkung der Erbe unterliegt.

Erbunwürdigkeit

Wer als erbunwürdig eingestuft wird, wird kraft Gesetzes nicht Erbe (§ 2344 BGB). Erbunwürdig ist, wer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2339 BGB erfüllt.

Erlassvermächtnis

Der Erblassser kann durch Vermächtnis einen Schuldner einen Vermögensvorteil derart zuwenden, dass er ihm von Todes wegen seine Verbindlichkeiten (Schulden) erlässt. Mit Annahme des Vermächtnisses erlischt das Schuldverhältnis; der Erbe kann die Verbindlichkeit nicht mehr geltend machen.

Ersatzerbe

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Fall, dass ein bedachter Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls (z.B. durch Ausschlagung) wegfällt, eine andere Person (ersatzweise) als Ersatzerben einsetzen (§ 2096 BGB)

Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt seit dem 17.08.2015 in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemark. Es legt fest, welche nationale Erbrechtsordnung auf einen Erbfall mit EU-/Auslandsbezug Anwendung findet.

Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (allen mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) das sog. "Europäische Nachlasszeugnis" eingeführt. Dieses wird relevant, wenn zum Nachlass Vermögen im EU-Ausland gehört.

Familienheim

Unter gewissen Voraussetzungen kann das "Familienheim" oder Teile hieran steuerfrei einem Ehegatten zugewandt oder von Ehegatten oder Kindern (oder Kindern vorverstorbenen Kinder) von Todes wegen erworben werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a bis 4 c ErbStG).

Freibeträge (nach dem ErbStG)

Nach dem "Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz" (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkungen je nach Gegenstand des Erwerbs oder der Schenkung und Nähe des Erwerbers zum Veräußerer bzw. Erblasser zu einem bestimmten Betrag steuerfrei (Steuerfreibetrag).

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