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Glossar zu den Begriffen aus dem Erbrecht

Dieser Erbrecht-Glossar dient Ihnen zur Erklärung und Erläuterung der verschiedenen Grundbegriffe des deutschen Erbrechts. Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder auf Vollständigkeit.

Dieser Glossar kann und soll auch auf keinen Fall eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben wird. Von der Schenkungssteuer ist die Erbschaftssteuer zu unterscheiden, die auf Erwerbe von Vermögen aufgrund des Todes des bisherigen Vermögensinhabers, des Erblassers, anfällt.

Seetestament

Das Seetestament stellt neben dem Bürgermeistertestament und dem Drei-Zeugen-Testament die dritte Variante eines so genannten Nottestaments dar. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann hierbei ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Singularsukzession

Nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Danach geht mit dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen (und Schulden) kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).

Teilerbschein

Ein Erbe kann beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für sämtliche Miterben oder auch nur einen Teilerbschein beantragen, der lediglich sein Erbrecht mit seinem Anteil (Erbquote) ausweist.

Teilungsanordnung

Als Teilungsanordnung bezeichnet man Anordnungungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die er für die Auseinandersetzung trifft (§ 2048 BGB). Mit solchen Anordnungen kann der Erblasser Einfluss auf die Art und Weise der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nehmen, indem er z.B. einen oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt.

Teilungsverbot

Der Erblasser kann nach § 2044 BGB die Auseinandersetzung verhindern und in seiner Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder bezüglich einzelner Nachlassgegenstände ein Auseinandersetzungs- oder Teilungsverbot verfügen (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen).

Testament

Das Testament ist ein vom Erblasser einseitig getroffene Verf+ügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung), mit der dieser für den Fall seines Todes Regelungen über seine Vermögensnachfolge trifft, die erst mit seinem Tode Wirkung entfalten.

Testamentsanfechtung

Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommt, angefochten werden (§§ 2078 ff BGB).

Testamentsvollstrecker / Nachlassverwalter

Der Erblasser kann durch Testament einen (oder mehrere) Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und seine letztwilligen Anordnungen zu befolgen.

Testierfreiheit

In Deutschland besteht Testierfreiheit, d.h. jedermann, der testierfähig ist, kann nach seinem Belieben jederzeit Verfügungen von Todes wegen treffen. Die Testierfreiheit ist in Deutschland durch Art. 14 GG grundrechtlich abgesichert und Ausfluss der Privatautonomie.

Verfügung von Todes wegen

Die sog. "Verfügung von Todes wegen" ist ein Rechtsgeschäft des Erblassers, bei dem seine Willenserklärung erst aufschiebend bedingt mit seinem Tod ihre unmittelbare Wirkung entfaltet und durch die er seine Rechtsnachfolge sowie das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode bestimmen kann.

Verjährung im Erbrecht

Seit der Erbrechtsreform (ab 01.01.2010) verjähren erbrechtliche Ansprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren zum Schluss des Jahres, spätestens aber dreißig Jahre von der Entstehung des Anspruchs an. Es gibt aber im Erbrecht zahlreiche Ausanhmen.

Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB).

Vor- und Nacherbfolge

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser sein Vermögen über Generationen hinweg "kanalisieren", da er mit dieser Erbeinsetzung bestimmen kann, wer wann nach ihm Erbe werden soll.

Vorausvermächtnis

Als Vorausvermächtnis bezeichnet man das Vermächtnis des Erblassers an einen Erben oder Miterben (§ 2150 BGB). Der (Mit-) Erbe erhält das Vorausvermächtinis also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt.

vorweggenommene Erbfolge

Unter dem Begriff "Vorweggenommene Erbfolge" versteht der Bundesgerichtshof die lebzeitige "Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger". Die Gründe für solche lebzeitigen Übertragungen können ganz unterschiedlich sein - so wollen entweder die Eltern ihre Kinder absichern oder ihr Vermögen auf die Kinder verteilen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden oder das Familienunternehmen soll an die nächste Generation übertragen werden.

Wahlvermächtnis

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen (oder nur bestimmte einzelne Gegenstände) erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wiederverheiratungsklausel

In (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen finden sich mitunter sog. Wiederverheiratungsklauseln. Hier haben die Eheleute in der Regel zunächst ein Berliner Testament errichtet, aber dann bestimmt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung gewissen Einschränkungen zu dulden hat.

Zehn-Jahres-Frist

Häufig ist von dieser Zehnjahresfrist die Rede, ohne genau darzulegen, welche Frist denn gemeint ist. Die richtige Einordnung kann aber sehr wichtig sein, ob und welche Ansprüche bestehen.

Zentrales Testamentsregister

Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden.

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